Untersagt sei nicht nur die Vertretung eines Klienten, dessen Interessen denjenigen eines anderen Mandanten entgegenstehen, der Anwalt dürfe auch keinen Dritten vertreten, wenn dessen Interessen diejenigen eines anderen Klienten beeinträchtigen könnten. Nach Auffassung des Bundesgerichts liege nur bei konkreten Interessenkollisionen ein unzulässiger Interessenkonflikt vor, die bloss abstrakte Möglichkeit reiche nicht aus.