398 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220). Art. 12 lit. c BGFA sei die öffentlich-rechtliche Kodifizierung dieses Treuegebots. Untersagt sei nicht nur die Vertretung eines Klienten, dessen Interessen denjenigen eines anderen Mandanten entgegenstehen, der Anwalt dürfe auch keinen Dritten vertreten, wenn dessen Interessen diejenigen eines anderen Klienten beeinträchtigen könnten.