8. Gemäss Verfügung vom 9.06.2017 sei ein Disziplinarverfahren wegen angeblicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet worden. Diese Bestimmung sehe vor, dass der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen der Klientschaft und Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung stehe, meide. Es bestehe zwischen Anwalt und Klient ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff. OR. Der Anwalt hafte gegenüber dem Klienten für die getreue Ausführung des Geschäfts gemäss Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR;