Sie eröffnete gestützt auf die Anzeige vom 24.04.2017 gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und lud den Disziplinarbeklagten ein, innert 21 Tagen eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. Er wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Anzeige ihn nicht von der Schweigepflicht befreie (p. 61 f.). 6. Mit Schreiben vom 29.06.2017 sowie 21.07.2017 ersuchte der Disziplinarbeklagte um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme um zweimal 21 Tage. Die Frist wurde mit Verfügungen vom 4.07.2017 und 25.07.2017 bis am 14.08.2017 erstreckt.