Der Disziplinarbeklagte bestreite ausdrücklich, dass hier überhaupt eine Berufsregel vorliege und er diese verletzt habe. Es sei damit kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Aufgrund der schweren Vorwürfe der Anzeigerin behalte sich der Disziplinarbeklagte ausdrücklich rechtliche Schritte gegen diese vor, wie z.B. eine Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten sowie 3 Verletzung von Art. 28 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.12.1907 (ZGB; SR 210).