Die Anzeige diene offensichtlich keinem Rechtsschutzinteresse, sondern hinterlasse den Eindruck, dass dem Disziplinarbeklagten eins ausgewischt werden solle. Nach dem Disziplinarbeklagten würde eine Disziplinarmassnahme ihren Zweck verfehlen. Etwas Vergleichbares könne schon deshalb nicht mehr passieren, weil die Fristen der Klagebewilligungen längst abgelaufen seien und eine solche Kombination nicht mehr auftreten könne. Der Zweck der Vermeidung von Handlungsweisen, die gegen die Berufsregeln verstossen, könne daher nicht erfüllt werden. Der Disziplinarbeklagte bestreite ausdrücklich, dass hier überhaupt eine Berufsregel vorliege und er diese verletzt habe.