Sodann weist der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass die Ausführungen in der Klageantwort zur angeblich unzulässigen Vertretung an der Sache vorbeigingen: Es sei übersehen worden, dass die Standesregeln des SAV auf ihn gar nicht anwendbar seien, da er derzeit nicht Mitglied des Anwaltsverbandes sei und es weder im KAG noch im BGFA eine entsprechende Regelung gebe. Es erstaune ihn auch, dass die Anzeigerin ihre Anzeige erst Ende April einreiche, nachdem er das Mandat bereits zwei Monate früher niedergelegt habe. Die Anzeige diene offensichtlich keinem Rechtsschutzinteresse, sondern hinterlasse den Eindruck, dass dem Disziplinarbeklagten eins ausgewischt werden solle.