Die Anzeigerin benenne keine Passagen z.B. in der Klage, bei welchen er Wissen aus der Schlichtungsverhandlung genutzt oder offenbart habe. Er betont, dass er dies im Wissen um die gesetzlichen Vorschriften nicht getan habe. Die Anzeige sei umso befremdlicher, als das Mandat nun von einem unabhängigen Kollegen geführt werde und das theoretische Risiko der unzulässigen Nutzung von Wissen aus der Schlichtungsverhandlung überhaupt nicht mehr bestehe. Sodann weist der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass die Ausführungen in der Klageantwort zur angeblich unzulässigen Vertretung an der Sache vorbeigingen: