Rücksprache genommen und alsdann dem Gericht mit Schreiben vom 16.02.2017 die Niederlegung des Mandates mitgeteilt (p. 55). Die Niederlegung sei deshalb erfolgt, weil der Prozess gegen die Anzeigerin nicht wegen formeller Streitigkeiten behindert oder blockiert werden sollte. Er habe im Auftrag seiner Klientin das Dossier an Kollege G.________ übergeben. Weiter erklärt der Disziplinarbeklagte, dass die von der Anzeigerin erhobenen Vorwürfe absurd seien und ins Leere gingen. Es bestehe ein Unterschied zwischen Kenntnisse haben und diese verwenden. Die Anzeigerin benenne keine Passagen z.B. in der Klage, bei welchen er Wissen aus der Schlichtungsverhandlung genutzt oder offenbart habe.