Erst der Rechtsvertreter der Anzeigerin habe in seiner Klageantwort die Frage aufgeworfen, ob die Vertretung durch den Disziplinarbeklagten aufgrund seiner früheren Funktion überhaupt möglich sei. Dies sei durch die ZPO nicht ausgeschlossen, da Ausstandsregeln nur für Gerichtsmitglieder gälten und er die Voraussetzungen nach Art. 68 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 (ZPO; SR 272) zweifelsohne erfülle. Nach Erhalt des Kollegendoppels der Klageantwort am 31.01.2017 habe er mit F.________ der C.________ AG Rücksprache genommen und alsdann dem Gericht mit Schreiben vom 16.02.2017 die Niederlegung des Mandates mitgeteilt (p. 55).