Es sei gerichtsnotorisch, dass der Protokollführer keinen Einfluss auf das Schlichtungsverfahren habe. Nachdem er Anfang September 2016 seine selbständige Tätigkeit aufgenommen gehabt habe, habe ihn die C.________ AG für die Vertretung im Klageverfahren vor Regionalgericht angefragt. Kollege D.________ habe nur das Schlichtungsverfahren machen wollen und F.________ von der C.________ AG kenne ihn schon