4. Der Disziplinarbeklagte reichte am 9.05.2017 eine Stellungnahme und eine Entbindungserklärung der C.________ AG vom 8.05.2017 (p. 53) ein. Er beantragte, es sei kein Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen. Zur Begründung führte er an, dass er bis Ende August 2016 als Gerichtsschreiber bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland tätig gewesen sei und er anlässlich der Schlichtungsverhandlung im Verfahren BJS 17 826 das Protokoll geführt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Protokollführer keinen Einfluss auf das Schlichtungsverfahren habe.