3. Am 4.05.2017 gab die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Kenntnis vom Schreiben der Anzeigerin und setzte ihm Frist bis am 26.05.2017, um kurz zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Der Disziplinarbeklagte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Anzeige ihn nicht von der Schweigepflicht befreie (p. 41).