_ vertreten gewesen (p. 31 ff.). Anlässlich der Verhandlung habe keine Einigung gefunden werden können, so dass das Verfahren weitergezogen worden sei. In der Klageschrift vom 10.10.2016 sei neu der Disziplinarbeklagte als Anwalt der Klägerin aufgetreten (p. 3 ff.). Für die Anzeigerin stellten sich die Fragen, wie ein Anwalt mit Kenntnissen aus den anlässlich der Schlichtungsverhandlung getrennt geführten Gesprächen als Anwalt der Klägerin amten könne und mit welcher Begründung die Klageschrift des Disziplinarbeklagten weiterhin verwendet werde. Unterdessen habe der Disziplinarbeklagte sein Mandat niedergelegt.