{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2017-11-28", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2017-83_2017-11-28.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2017_83_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f373c543e0c8a8bc90d274225459d135f5c85a8ea37e41fed80de8d27fb955577985574efdaa4dbd7e7f573b747143836?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f373c543e0c8a8bc90d274225459d135f5c85a8ea37e41fed80de8d27fb955577985574efdaa4dbd7e7f573b747143836&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2017_83", "Checksum": "ff0ff6773efb6cf65c51cab015303458"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2017 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 28.11.2017 AA 2017 83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 28.11.2017 AA 2017 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 28.11.2017 AA 2017 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:12", "Checksum": "0a74aa5a9cf3bae17594e8f0dbc440e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 28.11.2017 AA 2017 83\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 17 83\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. November 2017\n\nBesetzung Oberrichter Daniel Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Jürg Bähler, Gerichtspräsidentin Dupuis, Fürsprecherin Matter, Fürsprecher Thomas Müller (Referent) und\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 24. April 2017\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nBerufsregelverletzung durch Übernahme eines anwaltlichen Mandats, nach Mitwirkung in\nderselben Angelegenheit als Protokollführer der Schlichtungsbehörde.\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Schreiben vom 24.04.2017 gelangte die A.________ AG (Anzeigerin) an die\nAnwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und beschwerte sich über Rechtsanwalt B.________ (Disziplinarbeklagter). Die Anzeigerin führte aus, dass am\n20.07.2016 in einem Streitfall mit der C.________ AG (Klägerin) vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (Verfahren BJS 17 826) eine Verhandlung mit\ngetrennt geführten Besprechungen mit den Parteien stattgefunden habe, wobei der\nDisziplinarbeklagte seitens der Schlichtungsbehörde das Protokoll geführt habe.\nDie Klägerin sei durch D.________ des Büros E.________ vertreten gewesen (p.\n31 ff.). Anlässlich der Verhandlung habe keine Einigung gefunden werden können,\nso dass das Verfahren weitergezogen worden sei.\nIn der Klageschrift vom 10.10.2016 sei neu der Disziplinarbeklagte als Anwalt der\nKlägerin aufgetreten (p. 3 ff.). Für die Anzeigerin stellten sich die Fragen, wie ein\nAnwalt mit Kenntnissen aus den anlässlich der Schlichtungsverhandlung getrennt\ngeführten Gesprächen als Anwalt der Klägerin amten könne und mit welcher Begründung die Klageschrift des Disziplinarbeklagten weiterhin verwendet werde. Unterdessen habe der Disziplinarbeklagte sein Mandat niedergelegt. Die Anzeigerin\nbitte um Aufklärung und die Einleitung eventueller Schritte (p. 1).\n\n2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde bestätigte am 4.05.2017 den Eingang der Anzeige\ngegen den Disziplinarbeklagten und erläuterte der Anzeigerin, dass sie im Disziplinarverfahren keine Parteistellung habe, das Gesetz ihr jedoch die Möglichkeit gebe\nzu verlangen, dass ihr über die Art der Erledigung der Anzeige Auskunft erteilt werde, sofern sie dies wünsche (p. 39). Die Anzeigerin erklärte am 7.05.2017, dass sie\nbezüglich des Verfahrens orientiert werden wolle (p. 43).\n\n3. Am 4.05.2017 gab die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Kenntnis\nvom Schreiben der Anzeigerin und setzte ihm Frist bis am 26.05.2017, um kurz zu\nden erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Der Disziplinarbeklagte wurde\ndarauf aufmerksam gemacht, dass die Anzeige ihn nicht von der Schweigepflicht\nbefreie (p. 41).\n\n4. Der Disziplinarbeklagte reichte am 9.05.2017 eine Stellungnahme und eine Entbindungserklärung der C.________ AG vom 8.05.2017 (p. 53) ein. Er beantragte, es\nsei kein Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen. Zur Begründung führte er an,\ndass er bis Ende August 2016 als Gerichtsschreiber bei der Schlichtungsbehörde\nBerner Jura-Seeland tätig gewesen sei und er anlässlich der Schlichtungsverhandlung im Verfahren BJS 17 826 das Protokoll geführt habe. Es sei gerichtsnotorisch,\ndass der Protokollführer keinen Einfluss auf das Schlichtungsverfahren habe.\nNachdem er Anfang September 2016 seine selbständige Tätigkeit aufgenommen\ngehabt habe, habe ihn die C.________ AG für die Vertretung im Klageverfahren\nvor Regionalgericht angefragt. Kollege D.________ habe nur das Schlichtungsverfahren machen wollen und F.________ von der C.________ AG kenne ihn schon\n\n"}