6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten - der disziplinaren Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 2. Mai 2025 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Spielmann