2. Das Berufsausübungsverbot wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den vorliegenden Entscheid beziehungsweise gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in Kraft treten. 3. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.