Da das deliktische Verhalten nun aber bereits über 10 Jahre zurückliegt und sich der Disziplinarbeklagte seither nie mehr etwas hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigt es sich, das Berufsausübungsverbot in zeitlicher Dauer zu halbieren. Die Ausfällung eines befristeten Berufsausübungsverbots von 6 Monaten erscheint daher sachgerecht. Von einer kumulativen Busse kann abgesehen werden.