22. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung und einen Verweis sowie eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbots anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA).