21. Aus der Urteilsbegründung des rechtskräftig gewordenen Entscheids des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland ergibt sich ohne Weiteres, dass sich der Disziplinarbeklagte an der Entführung der Minderjährigen aktiv beteiligte. Der Tatbeitrag des Disziplinarbeklagten ging nach den Abklärungen im Strafverfahren deutlich über die Gehilfenschaft hinaus. Der Disziplinarbeklagte hat seine Klientin, B.________, während ihrer Flucht organisatorisch, finanziell und psychisch unterstützt. Der Disziplinarbeklagte stand ständig mit B.________ in telefonischem Kontakt