Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA bedingt der Eintrag im Anwaltsregister, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Daraus erhellt, dass dem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten der Anwälte und Anwältinnen im Sinne von Art. 12 lit. b BGFA eine überragende Bedeutung zukommt, weil das öffentliche Interesse erfordert, dass der Anwalt generell für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürge (vgl. dazu das Bundesgericht im Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022, E. 2).