Anwältinnen und Anwälte handeln im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Das so geforderte «korrekte» Verhalten bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei, der Öffentlichkeit sowie sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (vgl. FELLMANN, in Fellmann / Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 12 und 37 jeweils mit Verweisungen). Nach Art. 8 Abs. 1 lit.