19. Zu prüfen ist von der bernischen Anwaltsaufsichtsbehörde, ob sich der Disziplinarbeklagte eines Disziplinarfehlers schuldig gemacht hat, indem er Art. 12 lit. a BGFA verletzt haben könnte. Die Würdigung, ob der Disziplinarbeklagte immer noch alle persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nach Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA erfüllt, obliegt dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, wo der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister eingetragen ist. II. Materielles zur Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes)