5 18. Aufgrund der beigezogenen Strafakten steht fest, dass der Disziplinarbeklagte rechtskräftig wegen qualifizierter Entführung Minderjähriger (Dauer länger als 10 Tage) und wegen Entziehens von Minderjährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde.