13. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 nahm der Disziplinarbeklagte Stellung, wobei er darauf hinwies, dass er immer noch arbeitsunfähig sei. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Ende August 2016, welche einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen habe, sei er nie mehr auf die Idee gekommen, anwaltlich so zu handeln wie in der Zeit zwischen November 2015 und dem 21. Juni 2016. Die vom Regionalgericht verlängerte Probezeit sei auch abgelaufen, so dass der Privatauszug aus dem Strafregister wieder ohne jegliche Eintragung sein müsste.