4 11. Die Anwaltsaufsichtsbehörde edierte in der Folge auch noch die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 173). Die Urteilsbegründung (pag. 175-363) wurde der Anwaltsaufsichtsbehörde zugestellt. 12. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2024, dass gegen den Disziplinarbeklagten keine Disziplinarverfahren verzeichnet seien. Auf eine Stellungnahme zum Disziplinarverfahren des Disziplinarbeklagten verzichtete der Obergerichtsvizepräsident des Kantons Appenzell Ausserrhoden (pag. 367).