sowie zweitens des Entziehens von Minderjährigen, gemeinsam begangen mit B.________ und D.________ in der Zeit vom 30. Oktober 2015 bis 21. Juni 2016 in G.________, Spanien, Italien und Frankreich zum Nachteil der Anzeigerin. Der Disziplinarbeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt, wobei ihm die Untersuchungshaft von 70 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. 10. Das Widerrufsverfahren gegen den Disziplinarbeklagten betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell-Ausserhoden (Herisau) vom 16. Dezember 2014 wurde eingestellt (pag. 145 ff.).