Es sei durchaus möglich, dass das Verfahren nach Auswertung der Daten eingestellt werde und es gar nicht zu einer Anklage komme. Jedenfalls gelte die durch Verfassung, Strafprozessordnung und EMRK geschützte Unschuldsvermutung (pag. 59 ff.). 5. In der Folge erkundigte sich der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde am 16. November 2017 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland nach dem Stand des Verfahrens gegen den Disziplinarbeklagten (pag. 73).