3 Eine vorsorgliche Sistierung der Berufsausübungsbewilligung sei in keiner Art und Weise zu rechtfertigen. Es bestehe kein Anlass, ein vorsorgliches Berufsverbot auszusprechen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er kein neues Vertretungsmandat von B.________ übernommen.