Die Ausführungen der Anzeigerin seien haltlos und unbewiesen. Er habe seine Verpflichtung gegenüber seiner Klientin wahrgenommen. Es habe nichts mit seinen Handlungen zu tun gehabt, dass B.________ mit ihrer Tochter ins Ausland verreiste. Vielmehr habe die Ausreise von B.________ ins Ausland damit zu tun, dass die Anzeigerin ihr die Tochter nach der Geburt weggenommen und ihr kurz vor der Ausreise in Aussicht stellte, ihre Tochter in dieselbe Pflegefamilie zu platzieren, welche bereits ihren Sohn der Mutter systematisch entfremdete.