Das Verhältnis zu B.________ sei derzeit lediglich privater Natur. Als sie am 3. März 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe sie keine sofortige Unterkunft in Aussicht gehabt. Die Bewährungshilfe des Gefängnisses und die Sozialdienste in Biel/Bienne hätten es leider unterlassen, rechtzeitig für B.________ ein Dach über dem Kopf zu organisieren. Sie sei am 3. März 2017 in sein Haus (A.________ in F.________) gezogen und habe damit, wie von der Anzeigerin seit Monaten gefordert, einen festen Wohnsitz und die dazugehörige Stabilität. Die Ausführungen der Anzeigerin seien haltlos und unbewiesen.