Es treffe nicht zu, dass er sich an der Entführung aktiv beteiligt habe. Es sei auch nicht belegt, dass eine allfällige Unterstützung seiner Klientin strafrechtlich von Bedeutung wäre. Der Disziplinarbeklagte bestreitet gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA verstossen zu haben. Diesbezüglich sei er nie rechtskräftig belangt worden. Es treffe im Übrigen zu, dass B.________ seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft im gleichen Haus wohne wie er. Es bestehe seit der Rechtskraft des Entscheids der Anzeigerin vom 11. November 2016 kein neues Vertretungsmandat zwischen ihr und ihm. Das Verhältnis zu B.___