3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 räumte der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 25. Mai 2017 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 31). 4. Nach verschiedenen Fristerstreckungen nahm der Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 22. August 2017 Stellung und beantragte, dass die Anträge der Anzeigerin gemäss Eingabe vom 18. April 2017 abzuweisen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 59 ff.).