Der Disziplinarbeklagte sei wegen Mittäterschaft und Gehilfenschaft mehrere Wochen in Untersuchungshaft genommen worden. Er bestreite weder im Strafverfahren noch in der Öffentlichkeit (E.________) seine Klientin aktiv bei der Entführung unterstützt zu haben. Mit Entscheid vom 11. November 2016 habe die Anzeigerin den Auftrag an den Disziplinarbeklagten für die amtliche Vertretung widerrufen, da er wegen Mittäter- / evtl. Gehilfenschaft an der Kindesentführung beteiligt war und so offensichtlich gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA verstossen habe.