Der Disziplinarbeklagte sei von der Anzeigerin mit Entscheid vom 14. August 2015 als amtlicher Anwalt in den Kinderschutzverfahren B.________ und C.________ der Mutter, B.________, beigeordnet worden. Er habe ihre Interessen in verschiedenen Verfahren vor der KESB vertreten. B.________ habe ihre Tochter am 30. Oktober 2015 nicht wieder zurück ins Kinderheim gebracht und sei mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. März 2017 wegen Entführung von Minderjährigen qualifiziert begangen und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden (pag. 11-19).