{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2025-05-02", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2017-72_2025-05-02.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2017_72_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f81b3cc318ad02910a52188ec7874c347980c84ac695c40aeb00bb8952e995c9033502898c0cb1b56a470b4676413511f?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f81b3cc318ad02910a52188ec7874c347980c84ac695c40aeb00bb8952e995c9033502898c0cb1b56a470b4676413511f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2017_72", "Checksum": "cb1da1476e16d79676d5430ed2b1fa2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2017 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.05.2025 AA 2017 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 02.05.2025 AA 2017 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.05.2025 AA 2017 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "7er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:10:55", "Checksum": "87f6bd37e9252ae80cd3004d85909eaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.05.2025 AA 2017 72\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 17 72\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2025\n\nBesetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Rechtsanwalt Schnidrig (Referent), Jugendgerichtspräsidentin D’Angelo, Rechtsanwalt Nobs,\nOberrichterin Friederich Hörr, Rechtsanwältin Biedermann, Gerichtspräsidentin Zürcher,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne,\nEckweg 8D, Postfach 704, 2501 Biel/Bienne\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nA.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 18. April 2017\n\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a\nBGFA)\nDer Disziplinarbeklagte hat durch seine umfangreichen und fast acht Monate dauernde\norganisatorische, finanzielle und psychische Unterstützung bei der Ausführung des Delikts\nin massgebender Weise mit der Kindsmutter zusammengewirkt und war am Geschehen\nbeteiligt, weshalb er als Mittäter wegen qualifizierter Entführung schuldig gesprochen wurde. Vorsätzlich begangene strafbare Handlungen stehen im Widerspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausführung und stellen eine Widerhandlung gegen Art. 12\nlit. a BGFA dar.\nErwägungen:\n\nI. Anzeige und Formelles\n\n1. Am 18. April 2017 erstattete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)\nBiel/Bienne (nachfolgend Anzeigerin) eine Anzeige gegen Rechtsanwalt\nA.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) und beantragte eine vorsorgliche\nSistierung der Berufsausübungsbewilligung des Disziplinarbeklagten gemäss Art.\n17 Abs. 3 BGFA (pag. 1 ff.).\n\nDer Disziplinarbeklagte sei von der Anzeigerin mit Entscheid vom 14. August 2015\nals amtlicher Anwalt in den Kinderschutzverfahren B.________ und C.________\nder Mutter, B.________, beigeordnet worden. Er habe ihre Interessen in verschiedenen Verfahren vor der KESB vertreten. B.________ habe ihre Tochter am 30.\nOktober 2015 nicht wieder zurück ins Kinderheim gebracht und sei mit Urteil des\nRegionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. März 2017 wegen Entführung von\nMinderjährigen qualifiziert begangen und Entziehung von Minderjährigen zu einer\nFreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden (pag. 11-19).\n\nDer Disziplinarbeklagte sei wegen Mittäterschaft und Gehilfenschaft mehrere Wochen in Untersuchungshaft genommen worden. Er bestreite weder im Strafverfahren noch in der Öffentlichkeit (E.________) seine Klientin aktiv bei der Entführung\nunterstützt zu haben.\n\nMit Entscheid vom 11. November 2016 habe die Anzeigerin den Auftrag an den\nDisziplinarbeklagten für die amtliche Vertretung widerrufen, da er wegen Mittäter- /\nevtl. Gehilfenschaft an der Kindesentführung beteiligt war und so offensichtlich gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA verstossen habe.\n\nDer Disziplinarbeklagte habe im Zusammenhang mit dem Fall eine gewisse Öffentlichkeit erlangt. Dem Einwohnerregister der Stadt Biel/Bienne könne zudem entnommen werden, dass sich B.________ nach F.________ an die Adresse des Disziplinarbeklagten abgemeldet habe. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass\ner sich trotz Strafverfahren und der Inhaftierung keiner Fehler bewusst sei.\n\nEs sei zu befürchten, dass er in weiteren Verfahren nicht in der Lage sein werde,\ndie Interessen der Mandantin in korrekter Weise zu wahren und diese durch seine\nfehlende Distanz und Unabhängigkeit sowie der Vermischung von privaten und beruflichen Interessen gefährde.\n\nSeine Handlungen gegenüber der Strafjustiz und der KESB hätten dazu geführt,\ndass ein Kleinkind über 8 Monate mit seiner Mutter durch Europa flüchten musste,\nder Vater des Kontaktrechts beraubt wurde und die Polizei-, Strafjustiz- und Kindesschutzbehörden entsprechend beansprucht worden seien.\n\nDie vom Disziplinarbeklagten unterstützte Kindesentführung habe letztendlich zu\neiner Verurteilung seiner Mandantin zu 30 Monaten Gefängnis und nebst seinem\n\n2\neigenen Strafverfahren zu zahlreichen anderen Verfahren von an der Entführung\nbeteiligten Personen geführt (pag. 1 ff.).\n\n2. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 wurde die Anzeigerin vom damaligen Präsidenten\nder Anwaltsaufsichtsbehörde informiert, dass sie im Disziplinarverfahren keine Parteistellung habe und dass sie zu gegebener Zeit über die Art der Erledigung des\nVerfahrens informiert werde (pag. 29).\n\n3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 räumte der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 25. Mai 2017 ein, um\nkurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 31).\n\n"}