Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 17 72 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Rechtsanwalt Schnidrig (Re- ferent), Jugendgerichtspräsidentin D’Angelo, Rechtsanwalt Nobs, Oberrichterin Friederich Hörr, Rechtsanwältin Biedermann, Ge- richtspräsidentin Zürcher, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne, Eckweg 8D, Postfach 704, 2501 Biel/Bienne Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 18. April 2017 Regeste: Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat durch seine umfangreichen und fast acht Monate dauernde organisatorische, finanzielle und psychische Unterstützung bei der Ausführung des Delikts in massgebender Weise mit der Kindsmutter zusammengewirkt und war am Geschehen beteiligt, weshalb er als Mittäter wegen qualifizierter Entführung schuldig gesprochen wur- de. Vorsätzlich begangene strafbare Handlungen stehen im Widerspruch zu einer sorgfäl- tigen und gewissenhaften Berufsausführung und stellen eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. Erwägungen: I. Anzeige und Formelles 1. Am 18. April 2017 erstattete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne (nachfolgend Anzeigerin) eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) und beantragte eine vorsorgliche Sistierung der Berufsausübungsbewilligung des Disziplinarbeklagten gemäss Art. 17 Abs. 3 BGFA (pag. 1 ff.). Der Disziplinarbeklagte sei von der Anzeigerin mit Entscheid vom 14. August 2015 als amtlicher Anwalt in den Kinderschutzverfahren B.________ und C.________ der Mutter, B.________, beigeordnet worden. Er habe ihre Interessen in verschie- denen Verfahren vor der KESB vertreten. B.________ habe ihre Tochter am 30. Oktober 2015 nicht wieder zurück ins Kinderheim gebracht und sei mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. März 2017 wegen Entführung von Minderjährigen qualifiziert begangen und Entziehung von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden (pag. 11-19). Der Disziplinarbeklagte sei wegen Mittäterschaft und Gehilfenschaft mehrere Wo- chen in Untersuchungshaft genommen worden. Er bestreite weder im Strafverfah- ren noch in der Öffentlichkeit (E.________) seine Klientin aktiv bei der Entführung unterstützt zu haben. Mit Entscheid vom 11. November 2016 habe die Anzeigerin den Auftrag an den Disziplinarbeklagten für die amtliche Vertretung widerrufen, da er wegen Mittäter- / evtl. Gehilfenschaft an der Kindesentführung beteiligt war und so offensichtlich ge- gen die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA verstossen habe. Der Disziplinarbeklagte habe im Zusammenhang mit dem Fall eine gewisse Öffent- lichkeit erlangt. Dem Einwohnerregister der Stadt Biel/Bienne könne zudem ent- nommen werden, dass sich B.________ nach F.________ an die Adresse des Dis- ziplinarbeklagten abgemeldet habe. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich trotz Strafverfahren und der Inhaftierung keiner Fehler bewusst sei. Es sei zu befürchten, dass er in weiteren Verfahren nicht in der Lage sein werde, die Interessen der Mandantin in korrekter Weise zu wahren und diese durch seine fehlende Distanz und Unabhängigkeit sowie der Vermischung von privaten und be- ruflichen Interessen gefährde. Seine Handlungen gegenüber der Strafjustiz und der KESB hätten dazu geführt, dass ein Kleinkind über 8 Monate mit seiner Mutter durch Europa flüchten musste, der Vater des Kontaktrechts beraubt wurde und die Polizei-, Strafjustiz- und Kin- desschutzbehörden entsprechend beansprucht worden seien. Die vom Disziplinarbeklagten unterstützte Kindesentführung habe letztendlich zu einer Verurteilung seiner Mandantin zu 30 Monaten Gefängnis und nebst seinem 2 eigenen Strafverfahren zu zahlreichen anderen Verfahren von an der Entführung beteiligten Personen geführt (pag. 1 ff.). 2. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 wurde die Anzeigerin vom damaligen Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde informiert, dass sie im Disziplinarverfahren keine Par- teistellung habe und dass sie zu gegebener Zeit über die Art der Erledigung des Verfahrens informiert werde (pag. 29). 3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 räumte der damalige Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 25. Mai 2017 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 31). 4. Nach verschiedenen Fristerstreckungen nahm der Disziplinarbeklagte mit Schrei- ben vom 22. August 2017 Stellung und beantragte, dass die Anträge der Anzeige- rin gemäss Eingabe vom 18. April 2017 abzuweisen seien, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (pag. 59 ff.). Es treffe nicht zu, dass er sich an der Entführung aktiv beteiligt habe. Es sei auch nicht belegt, dass eine allfällige Unterstützung seiner Klientin strafrechtlich von Be- deutung wäre. Der Disziplinarbeklagte bestreitet gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA verstossen zu haben. Diesbezüglich sei er nie rechtskräftig belangt worden. Es treffe im Übrigen zu, dass B.________ seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft im gleichen Haus wohne wie er. Es bestehe seit der Rechtskraft des Entscheids der Anzeigerin vom 11. November 2016 kein neues Vertretungs- mandat zwischen ihr und ihm. Das Verhältnis zu B.________ sei derzeit lediglich privater Natur. Als sie am 3. März 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen wor- den sei, habe sie keine sofortige Unterkunft in Aussicht gehabt. Die Bewährungshil- fe des Gefängnisses und die Sozialdienste in Biel/Bienne hätten es leider unterlas- sen, rechtzeitig für B.________ ein Dach über dem Kopf zu organisieren. Sie sei am 3. März 2017 in sein Haus (A.________ in F.________) gezogen und habe damit, wie von der Anzeigerin seit Monaten gefordert, einen festen Wohnsitz und die dazugehörige Stabilität. Die Ausführungen der Anzeigerin seien haltlos und un- bewiesen. Er habe seine Verpflichtung gegenüber seiner Klientin wahrgenommen. Es habe nichts mit seinen Handlungen zu tun gehabt, dass B.________ mit ihrer Tochter ins Ausland verreiste. Vielmehr habe die Ausreise von B.________ ins Ausland damit zu tun, dass die Anzeigerin ihr die Tochter nach der Geburt wegge- nommen und ihr kurz vor der Ausreise in Aussicht stellte, ihre Tochter in dieselbe Pflegefamilie zu platzieren, welche bereits ihren Sohn der Mutter systematisch ent- fremdete. Bezüglich des Vaters sei festzuhalten, dass dieser im Zeitpunkt der Aus- reise von B.________ ins Ausland als Vater nicht einmal feststand. Erst am 16. November 2015 stand überhaupt fest, wer der Vater des Kindes sei, als B.________ bereits im Ausland unterwegs war. Bis zur Ausreise von B.________ war es der Vater des Kindes, welcher den Kontakt zu seiner Tochter verweigerte. Der Vorwurf gehe mithin fehl, dass der Vater des Kontaktrechts zu seiner Tochter beraubt worden sei. 3 Eine vorsorgliche Sistierung der Berufsausübungsbewilligung sei in keiner Art und Weise zu rechtfertigen. Es bestehe kein Anlass, ein vorsorgliches Berufsverbot auszusprechen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er kein neues Vertretungsmandat von B.________ übernommen. Aus der Tatsache, dass er von der Staatsanwaltschaft Biel/Bienne wegen Verdachts auf Gehilfenschaft oder Mittäterschaft bei einer Kindesentführung in völlig unverhältnismässiger Art während zwei Monaten und 10 Tagen im letzten Sommer vom einen Tag auf den anderen aus dem Verkehr gezogen wurde, könne auch nichts abgeleitet werden. Eine Anklageschrift liege nicht vor. Vielmehr laufe derzeit noch das Entsiegelungs- verfahren bezüglich etlicher sichergestellter Computer und Handys. Es sei durch- aus möglich, dass das Verfahren nach Auswertung der Daten eingestellt werde und es gar nicht zu einer Anklage komme. Jedenfalls gelte die durch Verfassung, Straf- prozessordnung und EMRK geschützte Unschuldsvermutung (pag. 59 ff.). 5. In der Folge erkundigte sich der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde am 16. November 2017 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland nach dem Stand des Verfahrens gegen den Disziplinarbeklagten (pag. 73). 6. Die zuständige Staatsanwältin teilte der Anwaltsaufsichtsbehörde daraufhin mit, dass das Strafverfahren gegen den Disziplinarbeklagten immer noch hängig sei (pag. 75). 7. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ein Diszi- plinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet und das Verfahren bis am 31. Mai 2018 oder bis zu einem allfällig früheren Abschluss des Strafverfahrens sistiert (pag. 79 ff). 8. Die Sistierung des Verfahrens wurde verschiedentlich verlängert, letztmals mit Ver- fügung vom 18. Dezember 2023 (pag. 141). 9. Mit Übermittlungszettel vom 21. November 2024 wurde der Anwaltsaufsichtsbehör- de das rechtskräftige Urteilsdispositiv gegen den Disziplinarbeklagten vom 25. Au- gust 2022 zugestellt (pag. 171). Dem Urteil kann insbesondere entnommen wer- den, dass der Disziplinarbeklagte schuldig erklärt wurde, wegen erstens der qualifi- zierten Entführung von Minderjährigen (Dauer länger als 10 Tage), gemeinsam be- gangen mit B.________ und D.________ in der Zeit vom 30. Oktober 2015 bis 21. Juni 2016 in G.________, Spanien, Italien und Frankreich zum Nachteil von C.________ sowie zweitens des Entziehens von Minderjährigen, gemeinsam be- gangen mit B.________ und D.________ in der Zeit vom 30. Oktober 2015 bis 21. Juni 2016 in G.________, Spanien, Italien und Frankreich zum Nachteil der Anzei- gerin. Der Disziplinarbeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt, wobei ihm die Untersuchungs- haft von 70 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. 10. Das Widerrufsverfahren gegen den Disziplinarbeklagten betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell-Ausserhoden (Herisau) vom 16. De- zember 2014 wurde eingestellt (pag. 145 ff.). 4 11. Die Anwaltsaufsichtsbehörde edierte in der Folge auch noch die schriftliche Urteils- begründung (pag. 173). Die Urteilsbegründung (pag. 175-363) wurde der Anwalts- aufsichtsbehörde zugestellt. 12. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2024, dass gegen den Disziplinarbeklagten keine Disziplinarverfahren verzeichnet seien. Auf eine Stellungnahme zum Disziplinarver- fahren des Disziplinarbeklagten verzichtete der Obergerichtsvizepräsident des Kan- tons Appenzell Ausserrhoden (pag. 367). 13. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 nahm der Disziplinarbeklagte Stellung, wobei er darauf hinwies, dass er immer noch arbeitsunfähig sei. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Ende August 2016, welche einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen habe, sei er nie mehr auf die Idee gekommen, anwaltlich so zu handeln wie in der Zeit zwischen November 2015 und dem 21. Juni 2016. Die vom Regionalgericht verlängerte Probezeit sei auch abgelaufen, so dass der Privataus- zug aus dem Strafregister wieder ohne jegliche Eintragung sein müsste. Damals sei er der Meinung gewesen, Mutter und Kind in einer prekären Situation unterstüt- zen zu müssen. Heute würde er die Situation wesentlich distanzierter betrachten und sich nicht mehr zu solchen Unterstützungshandlungen drängen und hinreissen lassen. Seine Handlungen hätten erhebliche Konsequenzen gehabt (Untersu- chungshaft von zwei Monaten und 10 Tagen), sehr hohe Kosten und Rufschädi- gung durch die Medienberichte über die Angelegenheit, psychische Belastung durch Untersuchungs- und Strafverfahren sowie Erschwernisse beim Wiederaufbau des Advokaturbüros nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Er hoffe, dass er seinen Beruf weiterhin ausüben könne. Man solle es in der weit zurücklie- genden Angelegenheit mit einer Verwarnung bewenden lassen (pag. 383 ff.). 14. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde dem Disziplinarbeklagten die Urteils- begründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland zugestellt. Der Disziplinar- beklagte wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige ergänzende Stellungnahme innert 10 Tagen eingehen müsse. Die Akten wurden Rechtsanwalt Gerhard Schnid- rig zur Antragsstellung zugestellt (pag. 395 ff.). 15. Am 10. März 2025 nahm der Disziplinarbeklagte erneut Stellung. Er reichte einen eintraglosen Strafregisterauszug vom 17. Mai 2025 ein und verwies auf die Aussa- gen der Anwälte und der Beteiligten vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf einem USB-Stick (pag. 399 ff.). 16. Beweismassnahmen waren keine nötig. Der Sachverhalt ergibt sich – so weit diszi- plinarrechtlich relevant – aus den aktenkundigen Unterlagen. 17. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verordnung Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben. Die strafbaren Handlungen begannen in Biel (Kanton Bern). 5 18. Aufgrund der beigezogenen Strafakten steht fest, dass der Disziplinarbeklagte rechtskräftig wegen qualifizierter Entführung Minderjähriger (Dauer länger als 10 Tage) und wegen Entziehens von Minderjährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. 19. Zu prüfen ist von der bernischen Anwaltsaufsichtsbehörde, ob sich der Disziplinar- beklagte eines Disziplinarfehlers schuldig gemacht hat, indem er Art. 12 lit. a BGFA verletzt haben könnte. Die Würdigung, ob der Disziplinarbeklagte immer noch alle persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nach Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA erfüllt, obliegt dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, wo der Diszipli- narbeklagte im Anwaltsregister eingetragen ist. II. Materielles zur Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (sorgfältige und gewissen- hafte Ausübung des Berufes) 20. Der Vorwurf gegen den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt zu haben. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte Ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwältinnen und Anwälte handeln im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Das so gefor- derte «korrekte» Verhalten bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen An- walt und Klient, sondern auch auf das Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei, der Öffentlichkeit sowie sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (vgl. FELLMANN, in Fellmann / Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 12 und 37 jeweils mit Verweisungen). Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA bedingt der Eintrag im Anwaltsregister, dass keine strafrechtliche Verurtei- lung vorliegt, wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Daraus erhellt, dass dem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten der An- wälte und Anwältinnen im Sinne von Art. 12 lit. b BGFA eine überragende Bedeu- tung zukommt, weil das öffentliche Interesse erfordert, dass der Anwalt generell für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürge (vgl. dazu das Bundesgericht im Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022, E. 2). 21. Aus der Urteilsbegründung des rechtskräftig gewordenen Entscheids des Regio- nalgerichtes Berner Jura-Seeland ergibt sich ohne Weiteres, dass sich der Diszipli- narbeklagte an der Entführung der Minderjährigen aktiv beteiligte. Der Tatbeitrag des Disziplinarbeklagten ging nach den Abklärungen im Strafverfahren deutlich über die Gehilfenschaft hinaus. Der Disziplinarbeklagte hat seine Klientin, B.________, während ihrer Flucht organisatorisch, finanziell und psychisch unter- stützt. Der Disziplinarbeklagte stand ständig mit B.________ in telefonischem Kon- takt. Sie hat ihm bereits am 30. Oktober 2015 also am Tag, als sie das Kind nicht zurückgebracht hat, ihren Aufenthaltsort telefonisch mitgeteilt, worauf er noch in derselben Nacht einen Flug gebucht und am 31. Oktober 2015 nach Alicante geflo- gen ist. Der Disziplinarbeklagte hat B.________ und ihre Tochter auf der Flucht mehrmals im Ausland besucht. So von Ende Oktober 2015 bis Mitte November 2015, dann ca. Ende Januar 2016 während ein paar Tagen in Madrid, dann weiter 6 Ende März 2016 (während ein paar Tagen über Ostern) in Neapel und Umgebung, im Mai 2016 während ein paar Tagen in Ligurien und Ende Mai 2016 in Marseille. B.________ hat meist täglich und tendenziell sogar mehrmals täglich mit dem Dis- ziplinarbeklagten und seiner Mitarbeiterin, welche ebenfalls wegen Kindesent- führung verurteilt wurde, telefoniert. In den Monaten April und Mai 2016 kam es zu rund 1'450 Verbindungen zwischen B.________ und den von den Beschuldigten verwendeten Rufnummern. Die organisatorische Unterstützung bestand nicht nur in der Organisation von Übernachtungsmöglichkeiten. Der Disziplinarbeklagte hat beim Einchecken auch seinen Pass hinterlegt. Der Disziplinarbeklagte involvierte auch weitere Unterstützer. Die psychische und die finanzielle Unterstützung wur- den vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland ebenfalls im Detail nachgewiesen. Das Regionalgericht sah es als erstellt an, dass der Disziplinarbeklagte über Mona- te hin die Hoffnung hatte, dass B.________ einen Ort im Ausland finden würde, an welchem sie gemeinsam mit ihrer Tochter zur Ruhe kommen könnte. Die tatkräftige organisatorische, finanzielle und psychische Unterstützung von B.________ zielte darauf ab, ihr zu verhelfen, dauerhaft oder zumindest vorübergehend mit ihrer Tochter im Ausland zu leben. Der Disziplinarbeklagte hat durch seine umfangrei- chen und fast acht Monate dauernde organisatorische, finanzielle und psychische Unterstützung bei der Ausführung des Delikts in massgebender Weise mit B.________ zusammengewirkt und war am Geschehen beteiligt, weshalb er als Mittäter wegen qualifizierter Entführung schuldig gesprochen wurde. Vorsätzlich begangene strafbare Handlungen stehen im Widerspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausführung und stellen eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. III. Sanktion 22. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung und einen Verweis sowie eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längs- tens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbots anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Die Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemes- sen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Ausmass des Verschul- dens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; diese besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu einem standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des rechtssuchenden Publikums zu gewährleisten beziehungsweise Störungen des Ganges der Rechtspflege zu verhindern (POLEDNA in: Fellmann / Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23). Das Gebot sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung insbesondere im Teil- gehalt der Betreibung des Berufs ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln gehört zu den zentralen Berufspflichten eines Anwalts. Die Verletzung dieses Ge- 7 bots ist geeignet, das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die Anwalt- schaft zu erschüttern. Ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall auch, dass die strafba- ren Handlungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (im Zusammen- hang mit einem amtlichen KESB-Mandat) erfolgten. An der Entführung von Minder- jährigen hätte sich der Disziplinarbeklagte nicht beteiligen dürfen, wie er im Nach- hinein auch selber einräumt. Das strafrechtliche Verschulden war erheblich. Der Disziplinarbeklagte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verur- teilt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Disziplinarbeklagte letztlich die Lehren aus dem Fall gezogen hat. Zu beachten ist zudem, dass das deliktische Verhalten nun bereits über 10 Jahre zurückliegt und sich der Disziplinarbeklagte seither nie mehr etwas hat zu Schulden kommen lassen. Das disziplinarische Vor- leben des Disziplinarbeklagten ist einwandfrei. Es gibt keine Disziplinarmassnah- men im Kanton Appenzell Ausserroden. Angesichts der grundsätzlichen Schwere einer qualifizierten Entführung von Min- derjährigen muss ein befristetes Berufsausübungsverbot in Betracht gezogen wer- den. Innerhalb des Rahmens bis zu zwei Jahren ist in disziplinarrechtlicher Hinsicht von einem Fall im mittleren Bereich von 12 Monaten auszugehen. Da das delikti- sche Verhalten nun aber bereits über 10 Jahre zurückliegt und sich der Disziplinar- beklagte seither nie mehr etwas hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigt es sich, das Berufsausübungsverbot in zeitlicher Dauer zu halbieren. Die Ausfällung eines befristeten Berufsausübungsverbots von 6 Monaten erscheint daher sachge- recht. Von einer kumulativen Busse kann abgesehen werden. 23. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufspflichten festgestellt, hat der Anwalt weder An- spruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Der Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einem be- fristeten Berufsausübungsverbot von sechs Monaten bestraft. 2. Das Berufsausübungsverbot wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ge- gen den vorliegenden Entscheid beziehungsweise gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in Kraft treten. 3. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Disziplinarbe- klagten zur Zahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten - der disziplinaren Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 2. Mai 2025 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. 9 Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 10