46. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. 47. Die Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung; sie hat dies im Übrigen auch nicht verlangt. 11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung ihrer Pflicht zur Mitteilung im Sinne von Art. 12 lit. j BGFA ein Verweis ausgesprochen.