45. Unter den gegebenen Umständen ist die Disziplinarbeklagte mit einem Verweis zu sanktionieren. Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach Art. 12 lit. j BGFA an sich ist vorliegend als leicht zu qualifizieren; allerdings wurde diese Pflicht nicht einmalig, sondern dauernd bzw. wiederholt verletzt, weshalb sich der Fall in seiner Gesamtheit an der Grenze zu einem mittelschweren Fall bewegt. Ein Verweis als 10 zweitmildeste Sanktion erscheint daher angemessen (FELLMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 17 BGFA). VI. Kosten