44. Dieses Vorgehen bestätigt den Eindruck, dass sich die Disziplinarbeklagte zu wenig um ihre Versicherungsdeckung und die Mitteilungen an die Anwaltsaufsichtsbehörde bemühte. Das Verschulden der Disziplinarbeklagten wiegt damit mittelschwer. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens der Disziplinarbeklagten ist nichts Negatives bekannt.