42. Die Disziplinierung hat sich an den Umständen des Einzelfalles auszurichten, wobei die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen sind (FELLMANN, a.a.O., N. 27 zu Art. 17 BGFA). 43. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist zu berücksichtigen, dass die Disziplinarbeklagte immer wieder aufgefordert werden musste, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Teilweise kam die Disziplinarbeklagte diesen Aufforderungen gar nicht nach, teilweise reichte sie unvollständige oder veraltete Unterlagen ein.