39. Durch das verspätete Einreichen der Dokumente in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung verletzte die Disziplinarbeklagte die Pflicht zur Mitteilung nach Art. 12 lit. j BGFA. V. Disziplinarmassnahme 40. Mit ihrem Verhalten hat die Disziplinarbeklagte gegen Art. 12 lit. j BGFA verstossen. 41. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verhängen.