Vorliegend musste die Disziplinarbeklagte von der Anwaltsaufsichtsbehörde immer wieder aufgefordert werden, die Versicherungspolice und den Nachweis für das Bestehen einer Nachversicherung einzureichen. Nach eineinhalb Jahren kam die Disziplinarbeklagte dieser Aufforderung nur teilweise und erst nach rund zweieinhalb Jahren schliesslich vollständig nach. Von einer Mitteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 12 lit. j BGFA kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.