9 keine Frist, innert welcher Anwälte der Aufsichtsbehörde Änderungen der sie betreffenden Daten im Register mitteilen müssen; dennoch haben diese binnen angemessener Frist, in der Regel innert maximal drei Monaten, zu erfolgen (vgl. Rz. 26 hiervor). Vorliegend musste die Disziplinarbeklagte von der Anwaltsaufsichtsbehörde immer wieder aufgefordert werden, die Versicherungspolice und den Nachweis für das Bestehen einer Nachversicherung einzureichen.