Die Bestätigung für das Bestehen einer Nachversicherung fehlte jedoch in den von der Disziplinarbeklagten eingereichten Dokumenten, weshalb die Disziplinarbeklagte mit diversen Schreiben dazu aufgefordert wurde, diese nachzureichen. Rund zweieinhalb Jahre nach der ersten Aufforderung zum Einreichen der Versicherungspolice reichte die Disziplinarbeklagte schliesslich am 12. Juli 2018 die Unterlagen vollständig ein, also inklusive Nachweis über das Bestehen einer Nachversicherung.