37. Das Einreichen der Dokumente in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung erfolgte nicht nur mit grosser Verzögerung, sondern auch unvollständig. Die Pflicht des Anwalts nach Art. 12 lit. f BGFA, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, umfasst nicht nur die Mindestdeckung von einer Million Franken pro Jahr, sondern ebenso den Abschluss einer Nachversicherung (vgl. Rz. 25 hiervor). Die Bestätigung für das Bestehen einer Nachversicherung fehlte jedoch in den von der Disziplinarbeklagten eingereichten Dokumenten, weshalb die Disziplinarbeklagte mit diversen Schreiben dazu aufgefordert wurde, diese nachzureichen.