36. Nachdem die Anwaltsaufsichtsbehörde darauf aufmerksam wurde, dass die Disziplinarbeklagte nicht mehr unter der im Anwaltsregister eingetragenen Anwaltskanzlei, sondern unter B.2.________ GmbH auftrat, forderte sie die Disziplinarbeklagte im Februar 2016 das erste Mal auf, Statuten der GmbH und Angaben zum Versicherungsschutz der im Jahre 2015 im Handelsregister eingetragenen B.2.________ GmbH einzureichen (pag. 99). Dieser Aufforderung kam die Disziplinarbeklagte nicht nach; vielmehr sicherte sie der Anwaltsaufsichtsbehörde in diversen Schreiben immer wieder zu, die Police innert kurzer Zeit nachzureichen.