B) Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) und zur Mitteilung (Art. 12 lit. j BGFA) 35. Weiter stellt sich die Frage, ob die Disziplinarbeklagte durch das verspätete Einreichen eines Nachweises über die Berufshaftpflichtversicherung die Pflichten zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 12 lit. f BGFA und zur Mitteilung gemäss Art. 12 lit. j BGFA verletzt hat.