8 und 21) – erscheint dieser Betrag zwar hoch, dennoch ist nicht von einem krass übersetzten bzw. exzessiven Honorar auszugehen, wie es Art. 12 lit. a BGFA in diesem Zusammenhang voraussetzt. Somit liegt diesbezüglich weder eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA noch von Art. 12 lit. i BGFA vor. 34. Die Disziplinarbeklagte nahm die Mandatsführung zwar eher passiv wahr, dennoch genügen die erhobenen Vorwürfe nicht, um eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA oder Art. 12 lit. i BGFA zu bejahen.