32. Der Anzeiger macht weiter geltend, dass das durch die Disziplinarbeklagte geforderte Honorar und die entsprechenden Kostenvorschüsse in Anbetracht der geleisteten bzw. zu leistenden Aufwendungen der Disziplinarbeklagten zu hoch ausgefallen seien. Da somit die Höhe des Honorars und nicht eine mangelhafte Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung in Frage steht, ist nicht eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA, sondern eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu prüfen (vgl. Rz. 23 hiervor).